Samstag, 9. Mai 2009

Augsburg: Zwei MP3-Titel führten zu Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchung für 2 MP3s

Ein aktueller Beschluss des Amtsgericht Augsburg verrät, wie es um die Unverletzlichkeit der Wohnung bestellt ist.

Wie wertvoll der deutschen Gerichtsbarkeit das Grundgesetz ist, zeigt ein aktueller Hausdurchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Augsburg, welcher gegen einen vermeintlichen Filesharer ergangen ist.

Die Vorgeschichte schien relativ simpel. Der Betroffene erhielt eine Abmahnung seitens einer Rechtsanwaltskanzlei. Diese forderte ihn auf, einen Schadensersatz für die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu bezahlen. Dies soll der Betroffene in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt haben. Im weiteren verlangte man außerdem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, damit sich der Rechteinhaber sicher sein kann, dass die rechtsverletzende Tat nicht noch einmal vollzogen wird. Eine Unterlassungserklärung wurde seitens des ermittelten Anschlussinhabers abgegeben, in modifizierter Form. Die Zahlung der Rechtsanwaltskosten sowie des Schadensersatzes wurde jedoch verweigert, da sich der Betroffene keiner Schuld bewusst war.

Der Rechteinhaber stellte daraufhin einen Strafantrag, welcher nun äußerst interessante Auswirkungen hatte. Dieser spricht nämlich - wie die Abmahnung - von zwei urheberrechtlich geschützten Audiotiteln, die zugänglich gemacht worden sein sollen. Das Amtsgericht Augsburg hat aufgrund dieses Vorwurfes einen Hausdurchsuchungsbeschluss erlassen. Für zwei Audiotitel. Interessant die Standard-Klauseln des Beschlusses, im Kontext zu Tat: "Im Übrigen hält die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten" sowie "Die Beschlagnahme steht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachtes und ist für die Ermittlungen notwendig."

Fraglich ist nur, was genau man mit diesem massiven Grundrechtseingriff eigentlich bewerkstelligen wollte. Den eines war dem Richter, der diesen Hausdurchsuchungsbeschluss unterzeichnet hat, vermutlich nicht bekannt. Der Betroffene war durch die Abmahnung bereits ausreichend vorgewarnt. Falls es doch bekannt war, darf man sich die Frage stellen, wie man einen solchen Eingriff in verbriefte Grundrechte rechtfertigen kann.

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