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Samstag, 18. Juli 2009

Rechtsberatung: Reisebuchungen übers Internet

Rechtsberatung: Reisebuchungen übers Internet
Was tun, wenn der Urlaub enttäuscht?

Mit ein paar Mausklicks spart man sich den Weg ins Reisebüro und oft auch erhebliche Kosten. Doch was ist, wenn die online gebuchte Urlaubsreise beschriebene Leistungen nicht erfüllt?

Vom Fernweh gepackt, findet man schnell ein günstiges Reiseangebot im Internet. Vor der Buchung sollte man aber genau hinsehen, um spätere Rechtsstreitigkeiten auszuschließen.

Beachten Sie die AGB

Als Erstes sollte man immer auf das Kleingedruckte achten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Darin muss enthalten sein, wer der Anbieter der Reise ist und wo er seinen Geschäftssitz hat.

Des Weiteren sollte man darin alles über die Geschäftsabwicklung finden, also wie man bezahlt und welche Gebühren eventuell anfallen. Auf keinen Fall dürfen in den AGB die Klauseln fehlen, die den Reiserücktritt oder eventuelle Reisemängel betreffen.

Mit der Buchung: der Vertrag

Sobald der Kunde per E-Mail oder Kontaktformular bestätigt, dass er die Reise haben möchte, gibt er sozusagen einen Auftrag für die Ware, in diesem Falle eine Reise, ab. Diese Bestätigung ist mit dem Abschicken eines Bestellscheins an einen Versandhandel oder eine telefonische Bestellung gleichzusetzen. Wirksam wird der Vertrag aber erst, wenn man vom Anbieter eine Auftragsbestätigung bekommen hat.

Einige schicken dazu eine E-Mail, andere senden einfach die Reiseunterlagen per Post; auch damit gilt der Kauf als besiegelt. Die Bezahlung erfolgt manchmal gegen Rechnung, meistens aber per Kreditkarte. Wer Kreditkartendaten online überträgt, sollte darauf achten, dass die Website ein Sicherheitssystem wie SSL (Secure Socket Layer) oder SET (Secure Electronic Transaction) verwendet. Beim SSL-System erkennt man die sichere Verbindung, wenn die Webadresse mit "https://" beginnt und im Firefox beispielsweise grün unterlegt ist. SET zeigt unsichere Verbindungen an.

Auch bei online gebuchten Reisen gilt: immer schon vor Ort reklamieren!

Was tun bei Reisemängeln?

Wenn der Urlaub nicht hält, was versprochen wurde, muss man auch bei einem Online-Schnäppchen nicht auf sein gutes Recht verzichten. Zunächst einmal sollte man immer das Reiseangebot ausdrucken, weil es ja keinen Katalog als Beweis gibt.

Dann gilt das Gleiche wie bei einer ganz normal im Reisebüro gebuchten Reise: Bei Reisemängeln muss man immer schon vor Ort reklamieren und auf Abhilfe bestehen. Wenn das nicht möglich ist, sollte man Beweise sammeln und Namen von Zeugen notieren.

So kann man versuchen, nach der Rückkehr eine Reisepreisminderung zu erreichen. Doch nicht jede Laus, die einem im Urlaub über die Leber läuft, wird von Gerichten auch als Reisemangel anerkannt. Und bei einer sehr preiswerten Reise lohnt sich eine Klage zumeist sowieso nur bei schwerwiegenden Mängeln, weil sonst allein die Gerichtskosten schnell den Streitwert übersteigen können.

Rechtstipp: Reise- und Flugbuchung im Internet

In Zusammenarbeit mit ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG

Für die Online-Reisebuchung gibt es kaum Besonderheiten gegenüber herkömmlichen Geschäften, also der Buchung im Reisebüro. Das Kernstück ist immer der Reisevertrag (§ 651 a ff BGB). Dort finden sich die Rechte und Pflichten, die aus der Buchung entstehen. Diese ändern sich grundsätzlich nicht bei der Buchung im Internet. Billige Flugangebote gibt es im Internet zuhauf. Sicher, ganz so preiswert wird es am Ende meist doch nicht, weil Steuern und verschiedene Gebühren und Zuschläge zum Flugpreis hinzukommen. Alles zusammen ist dann oft fast genauso teuer wie der Linienflug. Und wenn der Trip abgeblasen werden muss, wäre das ganze Geld weg? Stimmt nicht!

Es verfällt nur der echte Reisepreis, nicht aber der Anteil an Steuern, Gebühren und anderen Zusatzkosten. Hier gibt es bei Nichtantritt des Fluges laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen immer einen Rückerstattungsanspruch. Allerdings zahlen nicht alle Billig-Airlines Steuern und Gebühren automatisch zurück. Die ARAG rät daher verhinderten Passagieren, diese Kosten bei der Stornierung aktiv einzufordern. Brigitte Mehring, Rechtsexpertin ARAG

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