NewsKopie: Was Kinder in Mietshäusern dürfen

Samstag, 18. Juli 2009

Was Kinder in Mietshäusern dürfen

Was Kinder in Mietshäusern dürfen
Die folgenden Punkte entstammen rechtskräftigen Urteilen der letzten Jahre:

Fußgetrappel und Trampolin in der Wohnung?
Kinder dürfen toben, sogar in der Mittagszeit! Wer Kinderlärm als lästig empfindet, hat eine falsche Einstellung zu Kindern, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (AZ 11 A 1288/85) Eine Ausnahme allerdings gibt es: Fußballspielen und Rennen in der Wohnung oder häufiges wildes Toben mit Spielkameraden, die nicht im Haus wohnen.

Nachwuchs - auf dass die Wohnung voll werde!
Ein Baby ist kein Kündigungsgrund, nicht einmal dann, wenn die Eltern im Mietvertrag unterschrieben haben, dass sie keine Kinder wollen. Eine solche Klausel ist ohnehin unwirksam und der künftige Vermieter darf bei der Frage nach der Familienplanung auch ruhigen Gewissens angeflunkert werden.

Und jede Nacht Babygeschrei....
Mit Babygeschrei müssen sich die Nachbarn abfinden. Babys schreien nun mal gelegentlich - aber das heißt noch lange nicht, dass sie stundenlang herumgetragen werden sollen. In heißen Sommernächten dürfen die Eltern sogar trotz des Geschreis ein Fenster öffnen, meinen Kasseler Richter (AG Kassel, AZ 872 C 855/91). Allerdings dürfen die Eltern das Kind nicht absichtlich lange schreien lassen - womöglich, um die Nachbarn zu ärgern. Aber wer würde so etwas schon machen!

Blockflöte, Klavier, Gitarre?
Auch wenn die Kinder dem Babyalter entwachsen sind, können sie manchmal ganz schön laut werden: Kinder dürfen zwei Stunden täglich musizieren - allerdings nicht in der Mittagszeit zwischen 12 und 15 Uhr und auch nicht nachts von 22 bis 7 Uhr. Diese Nachtruhe muss eingehalten werden, das gilt auch für andere laute Aktivitäten wie Feiern oder Musik hören. Die große Ausnahme zur musikalischen Erziehung des Nachwuchses bildet das Schlagzeug. Hier kann die Spielzeit im Mietshaus noch weiter beschränkt werden, so Nürnberger Richter (LG Nürnberg-Fürth AZ WM 92, 253).

Der Kinderwagen im Flur?
Die Sportkarre oder der Buggy im Hausflur ist erlaubt, vorausgesetzt, andere Abstellmöglichkeiten wie Fahrradkeller fehlen oder sind schwer erreichbar. Einer jungen Mutter ist schließlich nicht zuzumuten, erst das Kleinkind und dann noch den Kinderwagen drei Etagen hoch zu schleppen. Ist ein Fahrstuhl da, muss der Wagen mit auf den Etagenflur genommen werden. Ausnahme: Mitbewohner werden erheblich belästigt, weil der Flur zu eng ist (AG Charlottenburg AZ 16 C 762/83 A).

"Spielen auf dem Rasen verboten" ...wirklich?
Nein, Kinder dürfen trotz eines Verbotsschildes auf dem Gras spielen, denn Kinderspiel zählt mehr als makelloser Rasen, so das Oberlandesgericht Frankfurt (AZ 20 W362/90). Auch im Innen- oder Garagenhof dürfen Kinder spielen - es sei denn, sie sind schon alt genug, um allein auf einen Spiel- oder Bolzplatz zu gehen und ein solcher Platz befindet sich in der Nähe.

Schaukel, Sandkasten und Planschbecken?
Wer mit der Wohnung ein Stück Garten mitgemietet hat, darf Spielgeräte wie Schaukel und Sandkasten aufstellen, auch wenn Mitmieter und Vermieter protestieren, meint das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ 3 Wx 261/89). Sollte die Schaukel allerdings mit Beton im Untergrund verankert werden, bedarf das ausdrücklich der Genehmigung des Vermieters.
(Quelle: Sabine Hense-Ferch auf kidnet.de)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen