Im Gesetz steht es anders, aber der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer bei einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware keinen Wertersatz für die Nutzung der Geräte zahlen muss. Das Urteil bringt Hardwarekäufern einige Vorteile.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Quelle: BGH) Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht unter Paragraf 346: (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten [...].
Das sieht der Bundesgerichtshof nicht so. Der Verbraucher hat dem Spruch nach keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache zu leisten. Der Grund für diese ungewöhliche Entscheidung liegt in der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Das oberste deutsche Gericht hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Verbraucherin kaufte bei einem Versandhändler einen Herd und stellte erst rund eineinhalb Jahre später fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Eine Reparatur war unmöglich, woraufhin der Händler den Backofen austauschte. Der Versandhändler verlangte für die bis dahin aufgelaufene Nutzung des Gerätes Geld. Die Kundin wandte sich an den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. Der Verband forderte die Rückzahlung des Wertersatzes.
Der Rechtsstreit ging durch die Instanzen und landete schließlich beim Bundesgerichtshof. Von dort aus wurde der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bemüht und gefragt, ob der BGB-Paragraf mit der EU-Richtlinie harmoniert. Dem ist nicht so und damit hat beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer keinen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
Der Gesetzgeber will in einer Änderung des BGB diesem Umstand bald Rechnung tragen.
Samstag, 29. November 2008
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