dpa KOBLENZ. Fährt ein Autofahrer seinen falsch geparkten Wagen kurz vor dem Abschleppen weg, muss er trotzdem Kosten für den Abschleppdienst tragen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil.
Das beauftragte Abschleppunternehmen könne dann die Hälfte des Entgeltes berechnen, das nach dem Abschleppen in Rechnung gestellt worden wäre. Dies gelte auch, wenn nach dem abgebrochenen Abschleppvorgang ein anderes Fahrzeug abgeschleppt und auch hierfür Kosten in Rechnung gestellt worden seien (Az.: drei K 416/08.KO).
Das Gericht wies die Klage einer Frau ab, die ihren Wagen im absoluten Halteverbot in Koblenz geparkt hatte. Bevor das Auto abgeschleppt wurde, fuhr die Frau ihren Wagen weg. Der Abschleppdienst entfernte daraufhin ein anderes Fahrzeug. Die Frau erhielt dennoch eine Rechnung, die auch die Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang beinhaltete. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes können die Beteiligten vorgehen, indem sie einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.
Dienstag, 30. Dezember 2008
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