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Donnerstag, 18. Dezember 2008

Nutzung von Musikstücken: Keine Extrawurst für Klingeltöne

Komponisten haben kein Mitbestimmungsrecht

In einem Verfahren um das Recht der Nutzung von Musikstücken für Klingeltöne hat der Bundesgerichtshofs entschieden, dass im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht, um ein Musikwerk als Klingelton für Mobiltelefone nutzen zu dürfen. In dem besagten Fall ging es um die Nutzung des Musikstücks "Rock my life" von der deutschen Popsängerin Jeanette Biedermann.

Hintergrund

Der Komponist des Musikstücks "Rock my life" hatte den Klingeltonanbieter verklagt, weil dieser der Ansicht war, zur Verwertung eines Musikwerkes als Klingelton reiche eine Lizenz der GEMA nicht aus. Vielmehr sei auch eine Einwilligung des Komponisten erforderlich. Der Komponist wollte einen weiteren Verkauf des Liedes als Klingelton anzubieten.
Entscheidung des BGH

Der BGH hat grundsätzlich entschieden, dass die Komponisten der GEMA sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Es bedarf - so der BGH - keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers, wenn das Musikwerk - wie dies normalerweise der Fall ist – zum Klingelton umgestaltet wird.
Alte Verträge noch wirksam

Obwohl der BGH die Auffassung des Komponisten nicht bestätigt hat, hatte die Klage Erfolg. Der Kläger hatte mit der GEMA einen Vertrag im Jahr 1996 oder früher abgeschlossen, mit dem noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden waren. Inzwischen sind die entsprechenden Verträge jedoch geändert..

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