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Freitag, 14. November 2008

Harte Urteile für Hartz-IV-Empfänger

Wer von Hartz IV lebt und zusätzlich einen Ein-Euro-Job ausübt muss anfallende Fahrtkosten zum Arbeitsplatz grundsätzlich selbst bezahlen. Empfänger von Hartz IV können von ihrer Arbeitsgemeinschaft (Arge) keine zusätzliche Kostenerstattung beanspruchen, wie das Bundessozialgericht (BSG) urteilte. Zunächst müsse die erhaltene Mehraufwandsentschädigung aus dem Ein-Euro-Job aufgebraucht werden.
Aufatmen nur bei Klassenfahrten

Außerdem hat das BSG auch die Klagen einer so genannten Patchworkfamilie auf mehr Geld abgewiesen. Insgesamt reiche zumindest für Erwachsene die Höhe des Arbeitslosengeldes II weiterhin aus, befand das Gericht. Die Kinder in Hartz-IV-Familien bekommen nach einem weiteren Urteil aber die Kosten für Klassenfahrten voll ersetzt. Zudem bestätigte das BSG den Ausschluss von Asylbewerbern von den Hartz-IV-Leistungen. (Az: B 14 AS 2/08 R, 66/07 R, 2/07 R und 24/07 R)

120 Euro Lohn - 51,90 Euro Fahrtkosten

Nach einem Urteil dient die so genannte Mehraufwandsentschädigung, die "Ein-Euro-Jobber" zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld II erhalten, ausschließlich als "angemessene Entschädigung" für zusätzliche Ausgaben, die durch den Euro-Job entstehen. Erst wenn Fahrtkosten oder Berufskleidung nicht mehr finanziert werden könnten, müsse die Arge die Kosten dafür erstatten. Das BSG wies daher die Klage eines Arbeitslosen aus dem Sauerland ab, der es für unzumutbar hielt, von seinem "Lohn" von gut 120 Euro monatlich auch die 51,90 Euro teure Monatskarte zu bezahlen. Die Linkspartei kritisierte in Berlin, nach diesem Urteil seien "nunmehr auch 60-Cent-Jobs möglich".

Kein Hartz IV für Patchwork-Kinder

Des weiteren muss unterhaltsrechtlich zwar ein "faktischer Stiefvater", der unverheiratet mit seiner Partnerin und deren Kinder zusammenlebt, nichts für die Kinder der Frau zahlen; ein verheirateter Mann muss dagegen für seine "rechtlichen Stiefkinder" aufkommen. Seit August 2006 aber bekommen Kinder auch in Patchworkfamilien ohne Trauschein keine Hartz-IV-Leistungen mehr, wenn ihr "faktischer Stiefvater" ausreichend verdient.

Klage einer 13-Jährigen abgewiesen

Dagegen klagte eine 13-Jährige aus Hamm: Ihr Existenzminimum sei nicht gesichert, weil sie keinerlei Handhabe habe, von dem Partner ihrer Mutter Geld zu verlangen. Das BSG wies die nun Klage ab: Die zuvor bestehende Benachteiligung der Ehe sei ein ausreichender Grund für die Neuregelung gewesen. Im Zweifel müsse die unterhaltspflichtige Mutter das Geld, das sie von ihrem Partner bekomme, an die Tochter abgeben.

Job-Center muss Klassenfahrten voll bezahlen

Erfolg hatte dagegen eine Hartz-IV-Familie aus Berlin. Sie hatte verlangt, das JobCenter müsse die Kosten ihrer Kinder für eine Kunststudienfahrt nach Florenz (719 Euro) und eine Klassenfahrt nach Brandenburg (285 Euro) voll übernehmen. Die Deckelung der Kostenerstattung in Berlin wie auch bei den meisten anderen Arbeitsgemeinschaften sei nicht vom Gesetz gedeckt, bestätigte das BSG. Die Kosten seien "in voller Höhe zu übernehmen", sofern die Fahrt den schulrechtlichen Bestimmungen entspricht. Im Vergleich zu anderen Ausgaben habe der Gesetzgeber Klassenfahrten gezielt bevorzugt, um eine Ausgrenzung der Kinder zu verhindern, erklärten die Kasseler Richter zur Begründung.

Höhe der Hartz-IV-Regelleistung ausreichend

Keinen Erfolg hatte die Klage eines Arbeitslosen aus Baden-Württemberg gegen die Höhe der Hartz-IV-Regelleistung für Alleinstehende von derzeit monatlich 351 Euro plus Wohnkosten. Damit bestätigte das BSG seine Rechtsprechung von November 2006. Über die Leistung für Kinder hatten die obersten Sozialrichter dabei nicht zu entscheiden; das Hessische Landessozialgericht hatte diese kürzlich als unzureichend dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Kein Arbeitslosengeld II für Asylbewerber

Asylbewerber haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II). Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen seien nicht zu beanstanden, urteilte BSG. Asylbewerber hätten eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Ziel des Alg II sei jedoch eine langfristige Integration auf dem Arbeitsmarkt. Der Gesetzgeber durfte daher Asylbewerber von dieser Leistung ausschließen, wie die Kasseler Richter entschieden. Geklagt hatten eine Mutter und ihre 16-jährige Tochter aus dem Kosovo.

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