Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft seit Donnerstag, wer für einen Missbrauch offener WLAN-Anschlüsse haftet. Das Gericht steht vor einer weit reichenden Grundsatzentscheidung, denn der aktuell vom BGH geprüfte Fall ist beispielhaft.
Karlsruhe (afp/red) - Clevere Computerkids kennen den Trick: Der Nachbar geht nicht per Kabel ins Internet, sondern über Funk per WLAN. Weil der Nachbar diese Verbindung nicht gesichert hat, kann jeder, der sich auskennt, über diese Verbindung ins Internet und Musik oder Klingeltöne herunterladen. Angst, erwischt zu werden, muss er nicht haben: Er bleibt anonym, denn registiert wird immer nur die IP-Adresse des Nachbarn. Der BGH prüft, ob ahnungslose WLAN-Nutzer für solche Schäden haften müssen, und wird ein Grundsatzurteil fällen.
Anschlussinhaber nachweislich unschuldig
Der aktuell vom BGH geprüfte Fall ist beispielhaft für die Urheberrechtsverletzungen, die dem Vorsitzenden Richter Joachim Bornkamm zufolge "in großem Stil per Internet möglich" sind: Einem technisch ahnungslosen WLAN-Nutzer flattert ein Brief ins Haus, in dem Schadenersatz und Abmahnkosten eingefordert werden, weil er den Musiktitel "Sommer unseres Lebens" illegal aus dem Internet heruntergeladen haben soll. Im späteren Gerichtsprozess wird klar: Der Mann war zur Tatzeit nachweislich im Urlaub. Ein Unbekannter muss seinen nicht abgesicherten WLAN Anschluss für die Urheberrechtsverletzung genutzt haben.
Wie weit muss der Anschluss gesichert werden?
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hatte den beklagten Mann noch freigesprochen. Er habe "keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse", heißt es in diesem Urteil. Bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe wurde allerdings deutlich, dass der BGH WLAN-Nutzer nicht ganz so ungeschoren davonkommen lassen wird. Weil sie ihre WLAN-Verbindung nicht absichern, was technisch leicht möglich ist, eröffneten sie womöglich eine "Gefahrenquelle" für den Missbrauch durch Dritte, gab der Vorsitzende Richter zu bedenken.
Schadenersatz sei womöglich aber erst dann fällig, wenn der WLAN-Nutzer trotz eines Hinweises auf Missbrauch die Verbindung nicht absichert. Der Termin für die Urteilsverkündung wurde am Donnerstagaband auf Mitte Mai verlegt.
Freitag, 19. März 2010
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