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Donnerstag, 15. Januar 2009

Erziehungsgeldberechtigten

Erziehungsgeldberechtigten
Anspruch auf Erziehungsgeld haben Eltern, die

* einen gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in Deutschland haben
* sich um die Erziehung und Betreuung des Kindes kümmern
* die Erziehungsberechtigt sind und mit ihm in einem Haushalt leben
* nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten (bei einer Berufsausbildung gilt diese Einschränkung nicht).

Fragen & Antworten
Wie wird Widerspruch gegen den Erziehungsgeldbescheid eingelegt?
Sind Sie bei einem ablehnenden oder ungünstigen Erziehungsgeldbescheid der Meinung, dass Ihnen überhaupt oder mehr Erziehungsgeld zusteht, als Ihnen zuerkannt worden ist, können Sie gegen den Bescheid innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel ein Monat) Widerspruch beim Versorgungsamt einlegen. Dazu genügt ein formloses Schreiben. Das Landesversorgungsamt prüft die Entscheidung des Versorgungsamtes daraufhin und schickt Ihnen einen Widerspruchsbescheid zu. Diesem ist zu entnehmen, ob Ihrem Widerspruch stattgegeben wurde oder nicht.


Wie bekommt man Erziehungsgeld?
Erziehungsgeld ist beim zuständigen Versorgungsamt nach der Geburt des Kindes durch ein formloses Schreiben für jeweils ein Jahr zu beantragen. Erziehungsgeld kann höchstens rückwirkend auf sechs Monate gewährt werden. Der Antrag für das zweite Erziehungsjahr kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden. Sie erhalten nach Stellung Ihres Antrags vom Versorgungsamt einen Vordruck, den Sie ausgefüllt an das Versorgungsamt zurückschicken müssen. In der Regel müssen dem Antrag noch weitere Unterlagen beigefügt werden (z.B. Einkommensnachweise) Nach Bearbeitung Ihres Antrages erhalten Sie vom Versorgungsamt einen Erziehungsgeldbescheid, der angibt, ob bzw. in welcher Höhe Sie Erziehungsgeld erhalten.


Wann gibt es Erziehungsgeld noch nach Ablauf von 24 Monaten?
Die Länder Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern, bei den alten Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, gewähren nach Ablauf des grundsätzlichen Bezugszeitraumes von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz weiterhin Erziehungsgeld. Mit Beginn des 3. Lebensjahrs des Kindes wird zwischen 6 und 12 Monaten so genanntes Landeserziehungsgeld gezahlt. Die Voraussetzungen ähneln denen des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Für weitere Informationen setzen Sie sich bitte mit dem entsprechenden Versorgungsamt bzw. Amt für Versorgung und Soziales in Verbindung.


Wie wird gegen den Erziehungsgeldbescheid geklagt?
Wurde der Erziehungsgeldbescheid des Versorgungsamtes auch nach Ihrem Widerspruch wiederum nicht revidiert, bleibt Ihnen die Möglichkeit über den Klageweg den Bescheid zu anzufechten. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage von Ihnen oder Ihrem Anwalt beim zuständigen Sozialgericht. Sind sie wirtschaftlich nicht in der Lage die Kosten für ein Rechtsberatung bei ihrem Anwalt oder ein Klageverfahren aufzubringen, können Sie Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!


Wie wird Ihnen das Kindergeld gezahlt?
Auszahlung durch das Arbeitsamt - Familienkasse !
Die monatlichen Auszahlungen des Kindergeldes durch das Arbeitsamt - Familienkasse - errichtet sich nach der Kindergeldnummer. Diese setzt sich aus der dreistelligen Dienststellennummer des Arbeitsamtes, einem Schrägstrich und einer maximal sechsstelligen Nummer zusammen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Auszahlung ist die letzte Ziffer (Endziffer) der Nummer nach dem Schrägstrich. So erfolgt z.B. bei der Kindergeldnummer 115/154720 (Endziffer 0) die Zahlung zu Beginn des Monats. Das Kindergeld wird unbar durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut gezahlt. Geben Sie deshalb bitte nur ein Konto an, das unter Ihrem Namen eingerichtet ist oder, wenn es sich um ein gemeinsames Konto handelt, über das Sie selbst verfügen können. Die Überweisung ist auch auf ein Sparkonto möglich.


Auszahlung durch private Arbeitgeber !
Arbeitgeber der Privatwirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland sind gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, soweit diese bei ihnen länger als sechs Monate beschäftigt sind, das Kindergeld kostenfrei zusammen mit dem Lohn bzw. Gehalt monatlich auszuzahlen. Von dieser Verpflichtung können sich bestimmte Arbeitgeber auf Antrag vom Arbeitsamt - Familienkasse - befreien lassen. Wird der Arbeitgeber von seiner Auszahlungspflicht befreit oder erfüllt er seine Auszahlungspflicht nicht, zahlt das Arbeitsamt - Familienkasse - das Kindergeld aus. Hat der Arbeitgeber das Kindergeld auszuzahlen, wird der Kindergeldanspruch durch das Arbeitsamt - Familienkasse - festgesetzt und hierüber dem Arbeitnehmer eine Kindergeldbescheinigung erteilt. In dieser auf seinen Namen ausgestellten Bescheinigung ist angegeben, für welche Monate mit welchen Monatsbeträgen der Arbeitgeber das Kindergeld auszuzahlen hat. Die Kindergeldbescheinigung sollte deshalb möglichst sofort nach Erhalt dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Ändert sich die Höhe des Kindergeldes, stellt das Arbeitsamt - Familienkasse - dem Arbeitnehmer eine neue Kindergeldbescheinigung aus, in der die bisherige Bescheinigung für ungültig erklärt wird. Der kindergeldberechtigte Arbeitnehmer ist verpflichtet, die neue Bescheinigung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die für ungültig erklärte Kindergeldbescheinigung dem Arbeitsamt - Familienkasse - zu übersenden. Er kann sie jedoch auch entwerten und dem Arbeitnehmer zur Weiterleitung an die Familienkasse aushändigen. Bitte beachten Sie, dass die Kindergeldbescheinigung eine Art "Wertpapier" ist, das den Bargeldwert Ihres Kindergeldanspruchs dokumentiert. Gehen Sie deshalb sorgsam damit um!


Auszahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes !
Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihren Dienstherren oder Arbeitgebern in ihrer Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt.


Wie werden Ihre persönlichen Daten geschützt?
Für die laufende Kindergeldzahlung müssen Ihre in der Kindergeldakte enthaltenen Daten teilweise maschinell verarbeitet und gespeichert werden. Alle Ihre Angaben unterliegen dem Steuergeheimnis. Anderen Stellen werden Ihre Daten nur übermittelt, soweit die gesetzlich zulässig und für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.


Kann das Kindergeld abgetreten oder gepfändet werden?
Das Kindergeld kann nur wegen der gesetzlichen Unterhalsansprüche von Kindern von Ihnen an einen Dritten abgetreten oder bei Ihnen gepfändet werden. Abtretungen und Pfändungen aus anderen Gründen sind unzulässig,


Wann beginnt und wann endet ihr Anspruch auf Kindergeld?
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Rückwirkend kann das Kindergeld nur längstens für sechs Monate vor dem Monat gezahlt werden, in dem der schriftliche Antrag bei der zuständigen Familienkasse eingegangen ist. Diese Sechsmonatsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, von der keine Ausnahme gemacht werden kann. Nach der Geburt oder der Haushaltsaufnahme eines Kindes sollte man deshalb mit der Antragsstellung nicht zu lange warten. Es könnten sonst finanzielle Nachteile entstehen! Das gilt auch, wenn bereits Kindergeld bezogen wird und ein weiteres Kind hinzukommt. Der Anspruch auf Kindergeld endet zunächst im Ablauf des Monats, in dem das Kind 18. Lebensjahr vollendet. Hat ein Kind seinen 18. Geburtstag am 1. eines Monats, so endet der Anspruch auf Kindergeld bereits mit dem Vormonat. Eine Weiterzahlung kommt nur in Betracht, wenn es sich z.B. noch in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet.


Wann ist Ihr Kindergeld an eine andere Person oder an eine Behörde auszuzahlen?
Wenn der Berechtige seinem Kind keinen Unterhalt leistet, kann die Familienkasse das auf dieses Kind entfallende Kindergeld auf Verlangen an diejenige Person oder Behörde auszahlen (abzweigen), die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Abgezweigt wird der auf das Kind entfallene Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des monatlichen Gesamtanspruchs auf alle Kinder ergibt. Das Kindergeld kann nicht nur bei dauerhafter Nichtleistung von Unterhalt abgezweigt werden, sonder auch dann, wenn der Berechtigte seiner Unterhaltspflicht mit einem geringeren Betrag als dem anteiligen Kindergeld nachkommt. Eine Abzweigung ist außerdem möglich, wenn wegen fehlender Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht besteht. Der Berechtigte erhält vor einer anderweitigen Auszahlung Gelegenheit, sich zu dem Auszahlungsantrag zu äußern.


Wann müssen Sie Kindergeld zurückzahlen?
Wenn Sie zu Unrecht Kindergeld erhalten haben, müssen Sie es unabhängig von der Verschuldensfrage zurückzahlen. Hierüber erhalten Sie von Ihrer Familienkasse einen entsprechenden Bescheid. Der Rückforderungsbetrag wird im Allgemeinen von der laufenden Kindergeldzahlung einbehalten, allerdings höchstens bis zur Hälfte des laufenden Anspruchs. Arbeitnehmer, denen Kindergeld weiterhin durch ihren Arbeitgeber auszuzahlen ist, erhalten eine neue Kindergeldbescheinigung, damit der Arbeitgeber die Einbehaltung des Rückforderungsbetrages vornehmen kann. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes kommt wie bisher eine Aufrechnung von überzahltem Kindergeld mit Besoldungs-, Versorgungs- und Vergütungs- oder Lohnansprüchen in Betracht.


Wann wird Ihr Kindergeldanspruch überprüft?
Die Familienkasse prüft während des laufenden Kindergeldbezugs in bestimmen Abständen, ob die Voraussetzungen für Ihren Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der zutreffenden Höhe gezahlt wird. So ist z.B. festzustellen, ob:
- Sie sich noch im Inland aufhalten und die Kinder weiterhin in Ihrem Haushalt leben,
- die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium der Kinder noch fortdauert,
- sich die Einkommensverhältnisse der Kinder geändert haben.

Die Haushaltszugehörigkeit der Kinder wird von der Familienkasse (ggf. in Abstimmung mit der Meldebehörde) geprüft. Ist zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs Ihre Mitwirkung erforderlich, erhalten Sie zu gegebener Zeit einen Fragebogen oder es wird Ihnen durch ein Anforderungsschreiben mitgeteilt, welche Angaben bzw. welche Unterlagen erforderlich sind. Sollte eine Bescheinigung von einer anderen Stelle notwendig sein, ist meist ein entsprechender Vordruck schon beigefügt. Füllen Sie den Fragebogen sorgfältig aus und fügen Sie die geforderten Unterlagen bei. Damit keine Zahlungsunterbrechungen Eintritt, sollten Sie die Unterlagen möglichst innerhalb von vier Wochen bei Ihrer Familienkasse vorlegen. Zu dieser Mitwirkung sind Sie nach § 93 Ab. 1 der Abgabenordnung ausdrücklich verpflichtet. Wenn Sie Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, muss die Festsetzung Ihres Kindergeldanspruchs wegen Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen aufgehoben oder geändert werden. Die Überprüfung durch die Familienkasse entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, für den Anspruch auf Kindergeld bedeutsame Änderungen unverzüglich anzuzeigen.


Was ist ein Zählkind?
Ein Kind, für das an den vorrangig berechtigten Elternteil Kindergeld gezahlt wird, wird gleichwohl auch bei dem anderen Elternteil berücksichtigt. Als Zählkind an erster, zweiter oder dritter Stelle bewirkt es, dass für jüngere Kinder, die Zahlkinder, die jeweils nächst höheren Kindergeldsätze gezahlt werden.


Was müssen Sie Ihrer Familienkasse mitteilen?
Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, Ihrer Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder mitzuteilen. Mitteilungen an Ihren Arbeitgeber oder an andere Behörden (z.B. an die Gemeindeverwaltung, das Einwohnermeldeamt oder das Finanzamt) genügen nicht. Veränderungen müssen Sie auch dann mitteilen, wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden ist. Dies gilt auch für solche Veränderungen, die Ihnen erst nach dem Ende des Kindergeldbezugs bekannt werden, wenn sie sich rückwirkend auf Ihren Kindergeldanspruch auswirken können. Richten Sie bitte ihre Mitteilungen an Ihre zuständige Familienkasse, weil sich dort Ihre Kindergeldunterlagen befinden. (Soweit das Arbeitsamt - Familienkasse - zuständig ist, richten Sie die Mitteilung nicht an die Bundesanstalt für Arbeit oder das Zentralamt in Nürnberg.) Ihre Familienkasse müssen Sie insbesondere unverzüglich benachrichtigen, wenn: "
· Sie eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber aufnehmen, der das Kindergeld auszahlt,
· Sie eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst für voraussichtlich mehr als sechs Monate aufnehmen,
· Ihr Ehegatte bei seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn Kindergeld beantragt,
· Sie oder Ihr Ehegatte eine Beschäftigung im Ausland aufnehmen,
· Sie oder Ihr Ehegatte von Ihrem deutschen Arbeitgeber zur Beschäftigung ins Ausland entsandt werden,
· Sie, Ihr Ehegatte oder eines Ihrer Kinder ins Ausland verziehen,
· Sie eine andere kindbezogene Leistung (z.B. ausländische Familienbeihilfen) erhalten,
· Sie und Ihr Ehegatte sich auf Dauer trennen oder geschieden werden,
· Sie oder ein Kind Ihren bisherigen Haushalt verlassen,
· ein Kind verstirbt,
· sich die Zahl Ihrer Kinder aus sonstigen Gründen vermindert,
· sich Ihre Anschrift oder Ihre Bankverbindung ändert.

Erhalten Sie für ein über 18 Jahre altes Kind Kindergeld, müssen Sie Ihre Familienkasse unverzüglich benachrichtigen, wenn das Kind: erstmals über Einkünfte oder Bezüge verfügt oder sich sein bisheriges Einkommen erhöht,
seine Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium wechselt, beendet oder unterbricht (das gilt auch, wenn sich ein Kind trotz fortbestehender Immatrikulation vom Studium beurlauben oder von der Belegschaft befreien lässt), während seiner Ausbildung zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wird, bisher arbeitslos oder ohne Ausbildungsplatz war und nun eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Wenn Sie Veränderungen verspätet oder gar nicht Ihrer Familienkasse mitteilen, müssen Sie nicht nur das zu Unrecht als Steuervergütung erhaltene Kindergeld zurückzahlen. Außerdem müssen Sie mit einer Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit oder gar mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Falls Sie nicht genau wissen, ob sich eine Veränderung auf Ihren Kindergeldanspruch auswirkt, fragen Sie bei Ihrer Familienkasse nach!


Was müssen Sie tun, um Kindergeld zu bekommen?
Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Ein mündlicher Antrag (z.B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich. Der Antrag kann auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden (z.B. durch Angehörige der steuerberatenden Berufe). Einen Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Kindergeldzahlung hat, z.B. weil er einem Kind Unterhalt gewährt. Bitte beantragen Sie das Kindergeld bei der für Sie zuständigen Familienkasse. Das ist in erster Linie das Arbeitsamt - Familienkasse -, in dessen Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, sind Sie aber in Deutschland erwerbstätig, ist das Arbeitsamt - Familienkasse - zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Lohnstelle des Beschäftigungsbetriebes befindet. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist zuständige Familienkasse die mit der Bezügefestsetzung befasste Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn. Benutzen Sie bitte zur Antragstellung die Vordrucke, die bei der Familienkasse erhältlich sind. Der Antrag sollte der zuständigen Familienkasse möglichst durch Post zugesandt werden. Sie können ihn auch persönlich abgeben oder durch einen Beauftragten abgeben lassen. Erhalten Sie bereits Kindergeld und wird ein weiteres Kind geboren, reicht es aus, wenn Sie dies kurz schriftlich mitteilen und die Geburtsurkunde des Kindes beifügen.

Welche Leistungen schließen die Zahlung des Kindergeldes ganz oder teilweise aus?
Kindergeld steht nicht zu, wenn für ein Kind ein Anspruch besteht auf: Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind, Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, wenn sie dem Kindergeld vergleichbar sind. Der Anspruch für ein Kind ist ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten oder einer anderen Person für das Kind eine der genannten Leistungen zusteht. Das Kind kann jedoch in diesen Fällen bei einem etwaigen Kindergeldanspruch für jüngere Kinder als Zählkind mitgezählt werden und dadurch zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs beitragen. Ist der Kinderzuschuss bzw. die Kinderzulage zur Rente niedriger als das Kindergeld, wird der Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld gezahlt. Allerdings werden Beträge unter 10,- DM nicht ausgezahlt. Ausländische kindbezogene Leistungen schließen den Kindergeldanspruch auch dann aus, wenn sie niedriger als das deutsche Kindergeld sind. Dies gilt allerdings nicht für Familienleistungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gewährt werden. Hier besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag.

Welche Nachweise müssen Sie vorlegen?
Bestimmte Angaben müssen durch Urkunden oder Bescheinigungen nachweisen, die Sie auf Wunsch zurückerhalten können. Kopien müssen in einwandfreiem Zustand sein und dürfen keinen Zweifel an der Übereinstimmung mit dem Original aufkommen lassen.
Geburtsurkunden sind im Original oder als amtlich beglaubigte Ablichtungen vorzulegen Das Vorhandensein der Kinder ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen:
- für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben: mit einer Haushaltsbescheinigung !
- für außerhalb Ihres Haushalts lebende Kinder: mit einer Lebensbescheinigung !

Die Geburtsurkunde reicht aus, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin ihr Wohnort angegeben ist. Für über 18 Jahre alte Kinder sind zusätzlich Unterlagen notwendig:
Für ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium legen Sie bitte eine Bescheinigung der Schule, Hochschule oder des Ausbildungsbetriebes vor, aus der Art und Dauer der Ausbildung hervorgehen. Außerdem müssen Sie angeben und ggf. nachweisen, ob und in welcher Höhe das Kind Einkünfte (z.B. Ausbildungsvergütung) erzielt oder Bezüge (z.B. Lohnersatzleistungen, Ausbildungshilfen) erhält. Für ein 27 Jahre altes Kind ist die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes durch Dienstzeitbescheinigungen zu belegen.

Die Fortdauer eines Studiums ist jedes Jahr, und zwar spätestens im Oktober, erneut nachzuweisen. Ergibt sich aus der Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester, dass auch das vorangegangene Semester belegt war (ersichtlich aus der Anzahl der Fachsemester), ist für dieses kein gesonderter Nachweis erforderlich. Auch der Tag, an dem die Ausbildung endet, ist nachzuweisen. Hierfür legen Sie eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder das Prüfungszeugnis vor. Darin enthaltene Beurteilungen und Benotungen können Sie unkenntlich machen.
Für Kinder ohne Arbeits- und Ausbildungsplatz sind besondere Angaben und Nachweise erforderlich; bitte verwenden Sie hierfür den besonderen Vordruck, den Sie bei der Familienkasse anfordern können.

Für Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr müssen Sie diesen Dienst durch eine Bescheinigung des Trägers nachweisen. Für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu versorgen, legen Sie eine amtliche Bescheinigung über die Behinderung vor. Im Allgemeinen ist der Behindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Rentenbescheid ausreichend. Haben Sie von einer amtlichen Feststellung der Behinderung des Kindes bisher abgesehen, weil zu befürchten ist, dass sich dies nachteilig auf seinen Gesundheitszustand auswirkt, kann die Familienkasse ausnahmsweise, insbesondere bei seelischen Erkrankungen, auch andere Nachweise für die Behinderung anerkennen.

Für Kinder, die sich wegen ihrer Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeanstalt aufhalten, genügt eine Bestätigung des zuständigen Arztes, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Alle Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nachzuweisen.

Welche Voraussetzungen müssen über 18 Jahre alte Kinder zusätzlich erfüllen?
Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium:
Für ein 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium durchläuft.
Über das 27. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie:
· den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben,
· sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben,
· eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben, und zwar für die Dauer des geleisteten Dienstes, längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes.
· Für die Zeit der Ableistung der genannten Dienste selbst steht den Eltern kein Kindergeld zu.

Wer erhält Kindergeld?
Nach dem Einkommensteuergesetz erhält Kindergeld, wer:
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder entsprechend behandelt wird.
Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Aufenthaltberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Ausländer, die von ihrem Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden sind. Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergesetz erhalten, wenn er als Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausübt, die der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegt oder dort als Entwicklungshelfer tätig ist oder
Rente nach deutschen Rechtsvorschriften bezieht, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und in einem der Mitgliedstaaten lebt.
Hat der eine Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und der andere nach dem Bundeskindergeldgesetz, geht der Anspruch nach dem Einkommensteuergesetz vor.

Wer erhält Kindergeld, wenn mehrere Personen anspruchsberechtigt sind?
Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der dem Kind laufend (den höheren) Barunterhalt zahlt andersartige Unterhaltsleistungen bleiben außer Betracht.
Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, können untereinander durch eine Berechtigtenbestimmung festlegen, wer von ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll.
Auf diese Weise haben Eltern die Möglichkeit, denjenigen zum Kindergeldberechtigten zu bestimmen, bei dem sich eventuell ein höherer Kindergeldanspruch ergibt. Wenn keine Berechtigtenbestimmung getroffen wird, bestimmt das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht auf Antrag den vorrangigen Kindergeldberechtigten. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.

Wie erfahren Sie von der Entscheidung Ihrer Familienkasse?
Wenn Ihrem Antrag in vollem Umfang entsprochen worden ist oder das Kindergeld nach einer Überprüfung unverändert weitergezahlt wird, erhalten Sie keinen schriftlichen Bescheid. Ist das Arbeitsamt - Familienkasse - für die Auszahlung des Kindergeldes zuständig, können Sie aus dem Kontoauszug die Höhe des überwiesenen Betrages und Ihre Kindergeldnummer sowie in der Regel den Zeitraum, für den Betrag bestimmt ist, ersehen. Nimmt ihr Arbeitgeber die Auszahlung des Kindergeldes nach einer Kindergeldbescheinigung des Arbeitsamtes - Familienkasse - vor, können Sie die genannten Angaben dieser Bescheinigung entnehmen. Ist eine Familiekasse des öffentlichen Dienstes für die Auszahlung des Kindergeldes zuständig, können Sie die Höhe des Kindergeldes und den betreffenden Zeitraum aus der Bezugsbescheinigung ersehen.
Einen schriftlichen Festsetzungsbescheid erhalten Sie von Ihrer Familienkasse, wenn:
Ihrem Antrag nicht oder nicht vollem Umfang entsprochen werden kann, das Kindergeld herabgesetzt oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss.
Ein schriftlicher Bescheid unterbleibt aber dann, wenn die Kürzung oder Einstellung der Zahlung aufgrund ihrer Angaben erfolgt.

Wie hoch ist das Kindergeld?
Die Eltern müssen sich entscheiden, ob sie den Regelbetrag (monatlich bis zu 300 8) oder das Budget (monatlich bis zu 450 8) wählen. Hierzu berät auch die Erziehungsgeldsstelle. Im besonderen Härtefall können die Eltern ihre getroffene Entscheidung einmal nachträglich ändern. Ein Härtefall liegt insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder
Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz oder bei der Geburt eines weiteren Kindes und nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der berechtigten Person, die dazu führt, dass der Anspruch auf Budget entfällt, vor. Entscheiden sich die Eltern beim Antrag auf Erziehungsgeld nicht für eine der beiden Möglichkeiten, dann wird der Regelbetrag gezahlt.

Für welche Kinder kann man Kindergeld erhalten?
Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Gleiches gilt für Kinder von in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern, die im ehemaligen Jugoslawien, in Marokko, in Tunesien und in der Türkei leben. Für diese Kinder gelten jedoch niedrigere Kindergeldsätze.
Als Kinder werden berücksichtigt:
im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder), Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat, Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält. Die Pflegekinder müssen wie eigene Kinder zur Familie gehören; ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt, darüber hinaus nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen.
Für berufstätige Frauen gibt's auch in der Mutterschutz-Zeit Geld
Für Schwangere, die als Angestellte arbeiten, gelten laut Mutterschutzgesetz Zeiten, in denen sie nicht arbeiten müssen bzw. dürfen: sechs Wochen vor und acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten: zwölf Wochen) nach der Geburt Ihres Babys. In dieser Zeit erhalten Sie Mutterschaftsgeld.

"Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Frauen, denen während der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten einen finanziellen Ausgleich:

Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung
mit Krankengeldanspruch
(z. B. Arbeitnehmerinnen und
Arbeitslose)
Pro Tag 13 € Mutterschaftsgeld von
der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss
in Höhe der Differenz zum
durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt,
Arbeitslose erhalten Mutterschaftsgeld
in Höhe des Krankengeldes
Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung
ohne Krankengeldanspruch
(z. B. Studentinnen) mit einer
geringfügigen Beschäftigung
In der Regel pro Tag 13 € Mutterschaftsgeld
von Krankenkasse
In der Gesetzlichen Krankenversicherung
familienversicherte Frauen mit
einer geringfügigen Beschäftigung
Mutterschaftsgeld von einmalig bis
zu 210 € durch das Bundesversicherungsamt
In der privaten Krankenversicherung
oder nicht krankenversicherte Arbeitnehmerinnen
Mutterschaftsgeld von einmalig bis
zu 210 € durch das Bundesversicherungsamt
plus Arbeitgeberzuschuss
in Höhe der Differenz zwischen
13 € und dem durchschnittlichen
Nettoarbeitsentgelt
Frauen, deren Arbeitsverhältnis während
der Schwangerschaft vom Arbeitgeber
zulässig aufgelöst wurde
Pro Tag 13 € Mutterschaftsgeld; der
Arbeitgeberzuschuss wird diesen Frauen
von der Krankenkasse oder dem
Bundesversicherungsamt gezahlt

Gelten die gleichen Regeln, wenn ich privat versichert bin?
Im Prinzip schon, aber Sie bekommen voraussichtlich etwas weniger Geld als bisher: Sie erhalten keinen Tagessatz von der Krankenkasse, sondern stattdessen nur einmal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Ihr Arbeitgeber berechnet seinen Zuschuss aber so, als wären Sie gesetzlich versichert und bekämen den üblichen Kassensatz.

Wie viel bekomme ich bei einem 325-Euro-Job?
Eltern mit geringem Einkommen haben Anspruch auf Kinderzuschlag von bis zu 140 € monatlich für ein in ihrem Haushalt lebendes minderjähriges Kind, wenn für dieses Kind Kindergeld gezahlt wird. Die Eltern müssen mindestens über Einkommen oder Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren nach dem Arbeitslosengeld II zu errechnenden Mindestbedarf sicher zu stellen (Mindesteinkommensgrenze). Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt (Höchsteinkommensgrenze).
Die Zahlung des Kinderzuschlags ist auf insgesamt 36 Monate begrenzt.

Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarfs ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Berücksichtigt wird hierbei z.B. auch Einkommen und Vermögen von Partnern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. In welcher Höhe Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich grundsätzlich nach den für das Arbeitslosengeld II maßgeblichen Bestimmungen.
Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Mindestbedarf überschreitet, wird nur zu 7 Euro je 10 Euro Überschreitung angerechnet. Einkommen aus öffentlichen und privaten Transfers sowie Kapitaleinkünfte werden dagegen voll angerechnet. Kindeseinkommen ist immer als bedarfsmindernd in voller Höhe auf den Kinderzuschlag anzurechnen.

Kriege ich das Mutterschaftsgeld automatisch?
Nein, Sie müssen es beantragen. Am besten machen Sie sich schon vor dem Beginn Ihres Mutterschutzes mit den Formalitäten vertraut. Wenn Sie alle Unterlagen und Formulare bereit haben, klappt der Übergang vom Gehalt zum Mutterschaftsgeld am besten und ohne Zeitverlust.

An wen wende ich mich mit meinem Antrag?
Sind Sie gesetzlich versichert, ist Ihre Krankenkasse der richtige Ansprechpartner. Haben Sie eine private Krankenversicherung oder einen 325-Euro-Job, ist die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn zuständig (Bundesversicherungsamt, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn). Sie können dort nicht nur Unterlagen anfordern bzw. diese auf den Internetseiten des Amtes herunterladen, sondern sich auch unter der Telefonnummer 0228/619-1888 beraten lassen (Mo. bis Fr. 9-12 Uhr, Do. auch 13-15 Uhr).
in Bonn zuständig (Bundesversicherungsamt, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn). Sie können dort nicht nur Unterlagen anfordern bzw. diese auf den Internetseiten des Amtes herunterladen, sondern sich auch unter der Telefonnummer 0228/619-1888 beraten lassen (Mo. bis Fr. 9-12 Uhr, Do. auch 13-15 Uhr).in Bonn zuständig (Bundesversicherungsamt, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn). Sie können dort nicht nur Unterlagen anfordern bzw. diese auf den Internetseiten des Amtes herunterladen, sondern sich auch unter der Telefonnummer 0228/619-1888 beraten lassen (Mo. bis Fr. 9-12 Uhr, Do. auch 13-15 Uhr)."

Quelle: Bundesministerium für Familie

Wissenswertes
"Selbstständige gehen nicht zwangsläufig leer aus.
Ob Sie als selbstständig Tätige Mutterschaftsgeld erhalten, hängt davon ab, wie Sie versichert sind: Frauen, die freiwillig gesetzlich versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, bekommen auch Mutterschaftsgeld - und zwar in Höhe des Krankengeldes. Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Vollzeit - Hausfrau? Dann gibt's keinen Zuschuss.
Falls Sie als Familienmitglied über Ihren Mann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sind, bekommen Sie kein Mutterschaftsgeld. Leider ist auch das früher gezahlte Entbindungsgeld nach der Geburt des Babys 2004 gestrichen worden.

Sie als Eltern sind nun verantwortlich für einen kleinen Menschen, der auf Jahre hinaus von Ihnen abhängig ist.
Wenn ein neuer Erdenbürger zur Welt kommt, werden ihm viele gute Wünsche mit auf den Lebensweg gegeben. Besonders die Eltern erhoffen sich, dass ihr Kind ungestört zu einem glücklichen, lebenstüchtigen Menschen heranwächst. Doch nicht immer vollendet sich die Lebensplanung wie gewünscht. Das weiß im Grunde jeder, aber niemand denkt gerne darüber nach. Krankheit, Unfall und vorzeitiger Tod, Arbeitsunfähigkeit, Geldnot und Eigentumsverlust können schicksalhafte Ereignisse im Leben eines jeden Menschen sein. Auch mit bester Vorsorge, ist ein Unglück manchmal nicht abzuwenden. Seine Auswirkungen auf die weitere Lebensgestaltung lässt sich hingegen oft mildern oder sogar ganz aufheben, sofern ein Versicherungsschutz besteht.

So sieht der aktuelle Kinderfreibetrag aus.
Der Kinderfreibetrag soll, wie von Experten lange gefordert, das "sächliche Existenz- Minimum" des Kindes steuerfrei stellen. Die neu berechnete, aktuelle Höhe dieses Freibetrags:
3.648 Euro für Verheiratete
1.824 Euro für allein Erziehende (= nicht verheiratete, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Eltern)
Grundsätzlich gilt der Freibetrag für alle Kinder unter 18 Jahren. Danach greifen gesonderte Regelungen, Ausnahmen sind etwa möglich, wenn ein Kind noch in der Ausbildung oder dauerhaft behindert ist.
Und der richtige Umgang mit dem neuen Freibetrag? Da ändert sich nichts. Es bleibt dabei, dass Kindergeld und Freibetrag gegeneinander abgewogen werden: Sie erhalten jeden Monat das Kindergeld. Wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben, klärt das Finanzamt jeweils, was für Sie günstiger ist: Kindergeld oder Ausnützen des Kinderfreibetrags.
Wie schon in der Vergangenheit werden vor allem diejenigen Eltern Vorteile durch den erhöhten Freibetrag haben, deren Jahreseinkommen relativ hoch ist. Allen anderen bleibt nur das erhöhte Kindergeld.
Allerdings mindern Kinder- und Erziehungsfreibetrag (siehe unten) jeweils schon im laufenden Jahr die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Lassen Sie die Freibeträge daher immer auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen.

Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag?
Ausbildungsförderung wird Auszubildenden gewährt, die bei Beginn der Ausbildung noch nicht 30 Jahre alt sind:

Schülerinnen und Schüler (z. B. beim Besuch weiterführender allgemein bildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 bei notwendiger auswärtiger Unterbringung sowie von Abendschulen,
Fach- und Fachoberschulen)




erhalten die Ausbildungsförderung als Zuschuss

Studentinnen und Studenten


erhalten die Ausbildungsförderung je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Staatsdarlehen


Die Höhe der Bedarfssätze richtet sich nach der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung. Der Bedarfssatz für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, beträgt einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag monatlich 521 € und bei überdurchschnittlicher Miete 585 €.
Die gezahlte Ausbildungsförderung ist abhängig vom Einkommen der Auszubildenden, ihrer Ehepartner und Eltern. In Ausnahmefällen wird das Einkommen der Eltern nicht angerechnet.
Das Darlehen muss 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer in Mindestraten von monatlich 105 € innerhalb von 20 Jahren zurückgezahlt werden. Die Höhe des Staatsdarlehens ist für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. 2. 2001 begonnen haben, auf 10.000 € begrenzt. Das Darlehen kann unter bestimmten Voraussetzungen – z. B. wegen besonderer Studienleistungen oder aus sozialen Gründen – erlassen werden.
Als Hilfe zum Studienabschluss oder bei einer verlängerten Ausbildungszeit nach einem Fachrichtungswechsel bzw. einer Wiederaufnahme des Studiums wird die Ausbildungsförderung als vollverzinsliches Bankdarlehen geleistet.

Was es in Sachen Familie und Steuern sonst noch gibt:
Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren können Eltern zusätzlich zum Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder steuerlich geltend machen, soweit diese einen Betrag von 1.548 € übersteigen. Darüber hinausgehende Kosten werden bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerlich berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die Eltern erwerbstätig oder in Ausbildung sind, oder dass sie behindert oder Langzeit erkrankt sind. Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide eine dieser Voraussetzungen erfüllen. Für nicht zusammenlebende Elternteile gelten grundsätzlich die halbierten Beträge.

Berufstätige können die Kinderbetreuung absetzen.
Es gibt Kinderbetreuungsangebote in Krippen, Kindergärten und Horten sowie durch eine Tagespflegeperson („Tagesmutter“). Die anfallenden Elternbeiträge sind in der Regel einkommensabhängig gestaffelt. Sie können im Bedarfsfall vom Jugendamt ganz oder teilweise übernommen werden. Jedes Kind hat ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Geld für die eigenen vier Wände
Wenn Sie eine eigene Wohnung oder ein Haus planen und selbst darin wohnen wollen, können Sie vermutlich die Kinderzulage bzw. Baukindergeld erhalten. Lassen Sie sich frühzeitig dazu beraten, wenn Sie die Finanzierung regeln.

Manchmal werden die Kosten einer Haushaltshilfe anerkannt.
Mütter und Väter in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhalten eine Haushaltshilfe, wenn ihnen insbesondere wegen einer Krankenhausbehandlung oder Kur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert oder auf Hilfe angewiesen ist. Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen, werden den Versicherten die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe erstattet (dies gilt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad).
Wenn ein Elternteil aus gesundheitlichen Gründen ausfällt, kann das Jugendamt eine Haushaltshilfe stellen oder andere vorübergehende Hilfen zur Versorgung und Betreuung von Kindern leisten. Hilfen zur Weiterführung des Haushalts bieten auch die Sozialen Dienste an (u.a. Sozialstationen, Haus- und Familienpflege, Nachbarschaftshilfekreise).

Unterstützung beim Besuch einer Privatschule.
Besucht ein Kind eine Privatschule, können Eltern manchmal Teile des Schulgeldes als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Allerdings gelten auch hier wieder bestimmte Voraussetzungen. Etwa, dass Sie für das entsprechende Kind einen Kinderfreibetrag erhalten müssen und die Schule staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sein muss.

Die Ausbildungsversicherung.
Welche Eltern wünschen sich für ihr Kind nicht eine qualifizierte Berufsausbildung, die ihm einen guten Start ins Erwerbsleben ermöglicht? Doch eine langjährige Schul- und Studienzeit oder Weiterbildung zu einem höheren Berufsabschluss stellt für die Eltern oft eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Staatliche Zuschüsse - wenn solche überhaupt gewährt werden - reichen in der Regel nicht aus, um die anfallenden Kosten zu decken. Um genügend Rücklagen zu schaffen, die dann zu einem fest vereinbarten Zeitpunkt zur (freien) Verfügung stehen, kann eine Ausbildungsversicherung schon gleich nach der Geburt abgeschlossen werden."
Quelle: Bundesministerium für Familien

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