NewsKopie: Urteil für Autofahrer: Bordstein hat bei Ein- und Ausfahrten keine Bedeutung

Montag, 17. August 2009

Urteil für Autofahrer: Bordstein hat bei Ein- und Ausfahrten keine Bedeutung


Gerichtsurteil:
Der fließende Verkehr hat vor Ausfahrten immer Vorrang. Ein «rechts vor links» würden den Verkehr zum Erliegen bringen, urteilten das Oberlandesgericht München.

Bei einer Ausfahrt gilt die übliche «Rechts-vor-links-Regel» nicht, denn der fließende Verkehr hat Vorrang. Dies hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil bekräftigt. Die Einordnung als Ausfahrt hängt von äußeren Merkmalen ab; sie führt in der Regel zu einem Grundstück oder Parkplatz und hat keinen Straßennamen.

Bordsteinkante nicht ausschlaggebend

In dem verhandelten Fall stieß eine Autofahrerin beim Verlassen eines Parkplatzes mit einem auf der Straße fahrenden Pkw zusammen. Die Klägerin behauptete, dass sie Vorfahrt hatte, da sie für den anderen Autofahrer von rechts gekommen sei. Sie berief sich dabei darauf, dass die Ausfahrt nicht durch eine abgesenkte Bordsteinkante abgegrenzt war und sie diese daher als normale Straße bewertet hatte.

Die Richter stimmten der Klägerin nicht zu. In diesem Fall habe die Ausfahrt nicht dem fließenden Verkehr gedient, zitiert der Deutsche Anwaltverein (DAV) das Oberlandesgericht München. Dass sie nicht durch eine Bordsteinkante abgegrenzt war, sei nicht ausschlaggebend. Man könne vom Vorfahrtsberechtigten nicht verlangen, vor jeder nicht eindeutig zu identifizierenden Grundstücksausfahrt stehen zu bleiben (Oberlandesgericht München, AZ: 10 U 4845/08).

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