Wohnung zu heiß: Mietminderung ist möglich
Heute hat er sich angedroht, der bis jetzt wärmste Tag des Jahres. Örtlich sollen die Temperaturen auf bis zu 37° Celsius steigen und so jede noch so kleine Bewegung zu einer schweißtreibenden Anstrengung werden lassen. Nach getaner Arbeit oder erfolgreichem Sonnenbad will man da wenigstens zu Hause der Hitze entrinnen und eine kühle Wohnung vorfinden. Wenn die Sommersonne aber auch die heimischen Gefilde zur Sauna werden lässt, kann unter Umständen die Miete gemindert werden.
Auch wenn sich im Sommer der Straßenbelag aufgrund tropischer Hitze langsam zu Lava verflüssigt und das am Bürofenster vorbeifahrende Kreuzfahrtschiff entweder auf eine Fatamorgana oder ein Hitzschlag zurückzuführen ist, haben Mieter ein Recht auf eine erträglich temperierte Wohnung, wie mehrere Gerichte in ihren Urteilen festlegten. So liegt ein Sachmangel der Wohnung vor, wenn es dort wärmer ist als draussen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbunds (DMB) könne der Mieter eine Mietminderung durchsetzen, wenn die Wohnung zu heiß ist. Die Faustformel besagt hier, dass es in der Wohnung generell circa sechs Grad Celsius kühler sein soll als im Freien.
So klagte im eher kühlen Hamburg der Mieter einer Dachgeschosswohnung, dass sich die Räume seiner Wohnung während des Sommers am Tag auf 30 Grad Celsius aufheizten und auch nachts trotz Lüftens und steifer Briese nicht auf weniger als 25 Grad Celsius abkühlte. Das Hamburger Amtsgericht gab dem Mieter recht und billigte eine Mietminderung von 20 Prozent, da es einen unzureichenden Wärmeschutz feststellte (Az. 46 C 108/04). Noch weiter ging das Amtsgericht Naumburg und billigte die Kündigung einer Wohnung wegen Gesundheitsgefährdung, da die Wohnungstemperatur über einen längeren Zeitraum nicht unter 26 Grad Celsius sank (9 U 82/01).
Für Büroangestellte und Arbeitgeber sicher nicht uninteressant ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Rostock. Die Richter entschieden hier, das gewährleistet werden muss, dass Temperatur von Arbeitsräumen bei einer Aussentemperatur von 32 Grad Celsuis nicht wärmer als 26 Grad Celsius sein darf oder bei höheren Temperaturen mindestestens sechs Grad niedriger ist. Dieser Mangel der Mietsache berechtigt den Mieter zu einer Kürzung der Miete um 20 Prozent während der Sommermonate (Az. 3 U 83/98). Ählich sahen das auch die Kollegen vom OLG Hamm: Der Vermieter muss die für das Herunterkühlen der Tempartur notwendigen bautechnischen Voraussetzungen schaffen (Az. 30 U 131/06).
Doch nicht überall ist eitel Sonnenschein: In Frankfurt befanden die Richter, dass dem Mieter klar sein muss, dass es bei großen Fensterflächen und fehlender Klimaanlage in einer Dachgeschosswohnung etwas wärmer werden kann (OLG Frankfurt, Az. 2 U 106/06).
Freitag, 21. August 2009
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