Händler muss zeitnah reparieren
Käufer defekter Waren müssen dem Händler künftig keine genaue Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch genügt die Aufforderung, den Schaden "umgehend" oder "sofort" zu beheben. Damit werde dem Verkäufer deutlich vor Augen geführt, dass er nur einen begrenzten Zeitraum zur Reparatur habe.
Damit stellte der BGH erstmals klar, dass - obwohl der Käufer laut Gesetz eine "angemessene Frist" setzen muss - kein exakter Endtermin genannt werden muss. Im konkreten Fall ging es allerdings nicht um einen defekten Fernseher oder Satelliten-Receiver. Das Karlsruher Gericht gab dem Käufer eines gebrauchten Mercedes recht, der den Händler nach einem Motorschaden aufgefordert hatte, diesen Defekt "umgehend" zu beseitigen.
Mittwoch, 12. August 2009
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