Es wieder soweit, die Endjahreszeugnisse sind da! Nicht überall ist das ein Grund zur Freude: In vielen Familien gibt es Ärger wegen enttäuschender Noten oder Formulierungen im Zeugnisbericht, die nicht verständlich sind. Vielleicht ärgern auch Sie sich über eine Note auf dem Zeugnis Ihres Kindes? Dann verraten wir Ihnen im folgenden Beitrag, wie Sie gegen ungerechte Benotung vorgehen können.
Ungerecht ja oder nein? Welche Note zählt wie viel?
Die schriftlichen Leistungen zählen in Deutsch und Mathematik mehr als die anderen Leistungen (sie stehen meist im Verhältnis 70:30 bzw. 60:40). Das ist gerechtfertigt durch die hohe Anzahl an Klassenarbeiten und Tests in den Hauptfächern. In den anderen Fächern (z.B. Religion) werden schriftliche und mündliche Leistungen oft gleichrangig (Verhältnis 50:50) gewertet, weil dort normalerweise weniger Klassenarbeiten geschrieben werden und die praktischen Leistungen oft eine große Bedeutung haben (z.B. Projekte im Sachunterricht).
Was können Sie gegen ungerechte oder nicht nachvollziehbare Noten Ihres Kindes tun?
Zeugnisnoten sind Verwaltungsakte, gegen die Widerspruch eingelegt werden kann. Unternehmen Sie folgende Schritte, wenn Ihnen eine Note ungerecht erscheint:
1. Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit dem betreffenden Lehrer. Fragen Sie nach seinen Bewertungskriterien und lassen Sie sich Auskunft über alle erbrachten Leistungen geben, die zur erlangten Zeugnisnote geführt haben.
2. Erscheinen Ihnen die Erklärungen des Lehrers nicht ausreichend, richten Sie Ihren Widerspruch innerhalb von vier Wochen schriftlich an die Schulleitung.
3. Haben Sie mit Ihrem Widerspruch bei der Schule keinen Erfolg, so können Sie das zuständige Schulamt einschalten. Dieses wird Kontakt mit der Schulleitung aufnehmen und über Ihren Fall beraten.
4. Bei schullaufbahnentscheidenden Noten (z. B. Schulwechsel nach Klasse 4) besteht die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Lassen Sie sich hierzu die Begründungen der Lehrkraft für die Noten und die Erklärungen der Schulleitung schriftlich geben und holen Sie sich auf jeden Fall juristischen Beistand.
Bitte bedenken Sie, dass verschiedene Gerichtsurteile dem Lehrer bei der Notengebung einen "Beurteilungsspielraum" gewähren. Lediglich nachweisbare "Verfahrens- und Sachfehler" (wenn z. B. weniger Klassenarbeiten als die verlangten geschrieben wurden oder wenn in die Note nur die Leistungen des zweiten Halbjahres eingegangen sind) ermöglichen die Anfechtung einer Note.
Unser Tipp:
Unterschreiben Sie das Zeugnis Ihres Kindes nicht, solange noch Klärungsbedarf besteht. Suchen Sie möglichst schnell das Gespräch mit dem Lehrer.
Freitag, 5. Februar 2010
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